(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe als Vierter Teil der sogenannten Hartz-Reformen führt dazu, dass nur noch ein geringer Teil von Bedürftigen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht erhält. Kapitel SGB XII im BJ 2020 Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. SGB XII Sozialgesetzbuch Sozialhilfe. Folge-Antrag auf Leistungen nach dem 3. zu § 36 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen---Konkretisierungen zum SGB XII: zu § 27 SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt. Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Erster Abschnitt: … … Dezember 2016 BGBl. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Kapitel SGB XII 5. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. Entsprechend wurde vom Jobcenter die Zahlung von ALG-II eingestellt und ich beziehe seit dem 01.12.12 Sozialhilfe nach SGB XII Kapitel 3. Kapitel SGB XII mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII (diese Leistungen werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt und erbracht). Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. 01.01.2007 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2020 (BGBl. Kapitel SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Sie werden deshalb gebeten, den Antrag sorgfältig … Für nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Personen oder während dem Aufenthalt in Einrichtungen gibt es die Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (HIlfe zum Lebensunterhalt) / 4. I S. 3022), in Kraft getreten am 31.12.2003, 01.01.2004, 01.07.2004, 01.01.2005 bzw. Kapitel SGB XII 4. SGB II - Kapitel 3 (§§ 14 bis 35) - Leistungen Weiterführende Regelungen des Bundes Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. SGB 3 – Kapitel 4 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach … Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers. Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB … Kapitel SGB XII. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. (weggefallen) 2. zur Verhütung von … SGB XII. (2) Für werdende Mütter nach der 12. DSAnpUG-EU) G. v. 20. 45 Soziales und Jugend: Westerbachstraße 45 37671 Höxter Telefon: 05271 963-0: Frau Monika Mönnekes: Stadthaus am Petritor, Zimmer B 053 // EG Westerbachstraße 45 37671 Höxter Telefon: 05271 963-4500 Telefax: 05271 963-9 4500 E-Mail: m.moennekes@hoexter.de: … Referenzgesetz bleibt das SGB XII für die Ermittlung der Regelbedarfe und … (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Damit hatte das Sozialhilferecht die alleinige Letztverantwortung für die Sicherung des Existenzminimums verloren. im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Seite 1 Az. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. I S. 3159, Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. Dezember 2016 BGBl. 29.05.2020 Stand: 01.07.2020 aufgrund Gesetzes vom 29.04.2019 (BGBl. Januar 2005 existiert in Deutschland gemäß SGB XII die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. I S. 3022) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB : Inhaltsverzeichnis : Erstes Kapitel : Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § … Leistungen der Sozialhilfe. Änderungsverzeichnis; Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger … Kapitel) im Überblick: Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. SGB XII - Kapitel 3 - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40) Weiterführende Regelungen des Bundes Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG ) (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. : F r 2019 Hinweise: Um sachgerecht über Ihren Antrag auf Grundsicherung entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie und zum Teil auch Ihre Haushaltsangehörigen benötigt. Kapitel 3 SGB XII. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach, (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach, (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt, (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder. Kapitel SGB XII anzuwenden ist, erscheint es aus Gründen der Gleichbehandlung vertretbar, die unter Punkt 2.2.2.1 (Inland) und 2.2.2.2 (Ausland) getroffenen Regelungen auch für Empfänger/innen von Leistungen nach dem 3. und 5.-9. I S. 530, Artikels 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. Dezember 1988, BGBl. Kapitel SGB XII - Allgemeine Informationen Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. zu § 31 SGB XII Einmalige Bedarfe. Erstes Kapitel. Kapitel des SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Nun wurde mir der Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes laut § 30 ABS.1 SGB XII abgelehnt mit folgender Begründung: I S. 453, Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften G. v. 21. Mai 2013 BGBl. Erster Abschnitt: … SGB XII. Kapitel SGB XII im Berichtsjahr 2020 Die Unterlage dient ausschließlich als Übersicht der zu übermittelnden Erhebungsmerkmale und Merkmalsausprägungen sowie der jeweiligen Position und Anzahl der … I S. 530, Artikels 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. So können Leistungen dieses … Auch in diesem Bereich verfügt Care über eine vollautomatische Berechnungs- und Buchungslogik, die alle Aspekte des jeweiligen Falles berücksichtigt. (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für, (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung, (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach, (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach, (3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des, (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach, (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach. März 1997, BGBl. Arbeitshilfen zum SGB XII: zu §§ 27 Abs. Kapitel des XII), Hilfen zur Gesundheit (5. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. SGB 5 – Kapitel 3 (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Mit dem SGB II existieren nun zwei gleichwertige Sicherungssysteme für die Grundsiche-rung. Kapitel des XII), Hilfe zur Pflege (7. Sie werden deshalb gebeten, den Antrag … 3. Sozialhilfe nach dem 3. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe *), Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung, Artikels 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2015 BGBl. I S. 530) Erstes Kapitel… I S. 1948, § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, Artikel 3 G. v. 30. Kapitel) Nachrang der Sozialhilfe; Wunsch- und Wahlrecht; Vorrang der ambulanten Hilfe; Individualitätsgrundsätze; Einsetzen der Sozialhilfe (Kenntnis- und Antragsprinzip) Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII; Modul 2 - 8 Stunden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 und … 3 Abs. Kapitel des SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für, (4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach §, (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §. I S. 530, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen.